Inhalt: Sportbootkennzeichen
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Hinweise zu dem Thema finden Sie auf der Internetseite ELWIS
Hinweis für Wassersportler zur Anwendung der See-Sportbootverordnung auf Charteryachten unter unter deutscher Flagge im Ausland
1. Grundsätzliches (Beispiel: Balearen/Spanien)
Im deutschen Hoheitsbereich (Seeschifffahrtsstraßen) müssen gemäß See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) für Charteryachten vor deren Vermietung jeweils vom örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eine Besichtigung durchgeführt und ein in der Regel zwei Jahre geltendes Bootszeugnis mit bestimmten Bedingungen und Auflagen ausgestellt werden.
In den Seegebieten um die Balearen, überwiegend von Mallorca aus, werden inzwischen zunehmend Charteryachten unter deutscher Flagge vermietet. Diese Sportboote unterliegen zwar nicht den internationalen SOLAS-Regeln und verfügen daher auch nicht über ein entsprechendes Sicherheitszeugnis, müssen aber gegenüber den dortigen Behörden jeweils einen amtlichen Sicherheitsnachweis vorweisen.
Bis zum Jahr Dezember 1999 sind die dazu geforderten Besichtigungen einschließlich des Ausstellens der Zertifikate von den spanischen Behörden selbst vorgenommen, dann aber eingestellt worden. Den Eigentümern von Charteryachten unter deutsche Flagge mit ständigen Liegeplatz in Spanien kann auf Antrag ein Bootszeugnis im Sinne des § 2a der See- Sportbootvermietungsverordnung erteilt werden. Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Wilhelmshaven.
Die Erteilung des Bootszeugnisses setzt eine Untersuchung des Sportbootes voraus. Die Untersuchung kann von ortsansässigen Besichtigern des Germanischen Lloyd (GL) durchgeführt werden.
Dieses Verfahren soll grundsätzlich auch auf anderen Seerevieren, z.B. in den Gewässern um die Kanarischen Inseln, Italien u.s.w. angewandt werden.
2. Wo gilt die Kennzeichnungspflicht?
Auf Charteryachten unter deutscher Flagge mit
ständigem Liegeplatz im Ausland und/ oder wenn die Vermietung in ausländischen
Hoheitsgewässern vorgesehen ist.
3. Welche Dienststelle vergibt das Kennzeichen und stellt
das Bootszeugnis aus?
Das Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven,
Mozartstraße 32, 26382 Wilhelmshaven.
4. Was ist beim Beantragen eines Bootszeugnisses einschl. Kennzeichen zu beachten?
- Kennzeichen werden ausschließlich auf schriftlichen Antrag zugeteilt.
- Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine Untersuchung des betreffenden Sportbootes voraus.
- Die Untersuchung kann von ortsansässigen Besichtigern des Germanischen Lloyd oder einer anderen anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörde (Abl.EG Nr. L 319 S. 20) durchgeführt werden. Die Besichtiger des GL werden auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses mit den Bootseigentümern tätig. Die Besichtiger führen die Untersuchungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch.
- Ändern sich im Laufe der Zeit Merkmale des Fahrzeugs (z.B. durch Ein- und Umbauten) oder persönliche Daten des Eigentümers, müssen sie beim WSA Wilhelmshaven gemeldet werden.Es wird daraufhin geprüft, ob das Bootszeugnis bestehen bleiben kann oder geändert bzw. neu ausgestellt werden muss.
- Der Inhalt des Antrags auf Erteilung eines Bootszeugnisses richtet sich nach § 3 Abs. 2 der See- Sportbootverordnung.
- Dem Antrag ist das Untersuchungsergebnis des GL-Besichtigers beizufügen.
- Der Besichtiger hat der Zulassungsbehörde schriftlich zu bebestätigen, daß die Untersuchung entsprechend der Checkliste (Abnahmeprotokoll) für Sportboote/Wassermotorräde mit CE-Zeichen) erfolgt ist.
5. Wie lange ist das Bootszeugnis gültig?Die Gültigkeit beträgt zwei Jahre.(Verlängerung um weitere zwei Jahre möglich)
6. Gebühren und Kosten
| a) | Erteilen oder Verlängern der Gültigkeit eines Bootszeugnisses | |
| - je zugelassene Person | 12,00 Euro | |
| - mindestens jedoch | 55,00 Euro | |
| b) | Übertragen eines Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses |
20,00 Euro |
| c) | Auslagen gemäß § 1 Abs.2 WSVSeeKostV | 10,00 Euro |
Die Bezahlung der Gebühren erfolgt über die Bundeskasse Halle, Außenstelle Ebersbach.
Daneben fallen Kosten für die Besichtigung durch den GL an, die vor Ort zu bezahlen sind.
7. Rückfragen
Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an den
Ansprechpartner:
Peter Köster
Sachbereich 3, Schifffahrt, Nautische Angelegenheiten
Tel.: 04421/186-337
Fax: 04421/186-308
E-Mail: Peter.Koester@wsv.bund.de