Inhalt: GS Mellum
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Brandbekämpfung
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Der Bund ist gemäß dem Bundeswasserstraßengesetz auf den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung zuständig für Brände, die den Verkehr behindern können. Zweck solcher Verwaltungsvereinbarungen ist die gegenseitige Unterstützung und Hilfeleistung bei Schiffsbränden, die Sicherheit des Schiffsverkehrs auf den Wasserstraßen bedrohen. Der Bund stellt zur Bekämpfung solcher Schiffsbrände geeignete Schiffe und technisches Gerät zur Verfügung und beteiligt sich an den Kosten für Personal und Ausrüstung der für den Einsatz vorgesehenen Feuerwehren.
Zur Brandbekämpfung bei Hilfeleistung stehen 5 über Fernbedienung vom Brückenpult aus bedienbare Monitore (Löschkanonen) zur Verfügung:
Aufbaudeck:
Monitore (Wasser/Schaum)
4.000 l/min., 11 bar
Traverse über Peildeck:
Monitore (Wasser)
4.000 l/min., 11 bar
Telekopmast (Bb):
1 Monitor (Wasser)
20.000 l/min., 12 bar
(Versorgung erfolgt durch Feuerlöschpumpen Bb/Stb-HM.)


- Für den Einsatz externer (Feuerwehr-)Kräfte befindet sich auf dem Backdeck (Bb AK) eine Löschwasserstration mit B-Anschluss. Eine Grundausstattung an B-Schläuchen, etc. wird an Bord mitgeführt.
- Zur direkten Brandbekämpfung auf schwimmenden Objekten sind auf dem Achterschiff Hydranten vorgesehen, die sowohl mit Wasser als auch mit Schaummittel versorgt werden können.



